Satzung & Beitragsordnung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Rat des Grünen Drachens“.

Der Verein soll mit diesem Namen ins Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ führen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Zwenkau.

(3) Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31.12. Danach ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Das Ziel des Vereins ist die Förderung der Online-Community Legend of the Green Dragon (folgend LotgD genannt).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • Veranstaltungen
  • Pflege und Betrieb der Community-Homepage

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an: 

Wildwasser Kreis Groß-Gerau e.V.
Verein gegen sexuellen Missbrauch
Darmstädter Strasse 101
65428 Rüsselsheim
info@wildwasser.de

Der Empfänger hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder in Textform, beispielsweise per E-Mail oder Kontaktformular, eingereicht werden. Bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr

(1) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der jährlichen Beiträge in der Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Satzung.

Bei Beitritt vor dem 1.7. ist der volle Jahresbeitrag fällig, danach nur die Hälfte.

(2) Eine Beitrittsgebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden. Zusätzlich kann ein:e Schriftführer:in gewählt werden.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jede:r von ihnen vertritt den Verein einzeln.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt wird.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die jährliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zusätzlich muss eine Versammlung einberufen werden, wenn wichtige Gründe es erforderlich machen oder 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform mit Begründung verlangen.

(2) Die Einladung samt Tagesordnung erfolgt per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse. Dabei wird eine Frist von mindestens zwei Wochen eingehalten.

(3) Der/die 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner/ihrer Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Sind beide nicht da, wählt die Mitgliederversammlung eine:n Leiter:in. Ist kein:e Schriftführer:in da, wird auch diese:r gewählt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Für Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks sind ¾ der Stimmen nötig.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Beitragsordnung

für den Verein Rat des Grünen Drachen

§ 1 Grundlage

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder.
Die Grundlage für diese Beitragsordnung findet sich in § 4 der Vereinssatzung.

§ 2 Solidaritätsprinzip

Die Mitgliederbeiträge sind wichtig für die Finanzen des Vereins. Der Verein braucht pünktliche und vollständige Zahlungen, um seine Aufgaben zu erfüllen.

§ 3 Beitragshöhe

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20 Euro zu zahlen. Bei Beitritt vor dem 1.7. ist der volle Jahresbeitrag fällig, danach nur die Hälfte.

Mitglieder unter 18 Jahren, Studierende, Auszubildende und Sozialhilfeempfänger zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20 Euro

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.

Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.

§ 4 Zahlungsform

Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Überweisung zu zahlen. 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2025 in Kraft.